Satzung der
Interessengemeinschaft
Grund- und Hochwasserschutz / Obere Paar- Lech e.V. (IGHS)
§1
Die Interessengemeinschaft
Grund- und Hochwasserschutz / 0bere Paar - Lech e.V. mit Sitz in Kissing ist für
eine staatliche Ordnung, die auf der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
fußt und von der Verantwortung für die Gemeinschaft getragen wird. Eine
Zusammenarbeit mit anderen Grund- und Hochwasser Interessengemeinschaften zur
Verfolgung gemeinsamer Ziele ist möglich.
§2
Zielsetzung des Vereines ist das
Eintreten für eine schnellstmögliche Realisierung eines wirkungsvollen
technischen und wasserwirtschaftlichen Konzeptes zum Schutz der Bevölkerung der
Region „Obere Paar - Lech“ und deren Hab und Gut vor Hoch-, Grund- und
Oberflächenwassergefahren. Zudem steht der Verein für die Durchführung und
Unterstützung aller Maßnahmen, auch rechtlicher Schritte, die zur Werterhaltung
und Wiederherstellung der Werte des Grundbesitzes und der Immobilien dienen, die
durch Hoch-, Grund- oder Oberflächenwasser geschädigt sind.
Die Vereinigung ist ein rechtsfähiger Verein und führt den Namen „Interessengemeinschaft Grund- und
Hochwasserschutz / Obere Paar - Lech e.V." (IGHS). Als Adresse gilt die
jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden. Der Verein wird ins Vereinsregister
eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zur Erreichung dieser gemeinnützigen Ziele können vom Verein
wissenschaftliche Aufträge an einschlägige Forschungseinrichtungen z.B.
Technische Hochschulen, HTL oder Universitäten vergeben werden, um die
tatsächlichen und wesentlichen Ursachen für den extremen Grundwasseranstieg in
den letzten Jahren in der Paar- und Lechebene fest zu stellen. Auf der Basis
dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse soll die Zusammenarbeit mit den
zuständigen Ämtern und Behörden gefördert werden.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§4
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigt.
Jede Tätigkeit im Verein ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
§6
Die Mitgliedschaft kann jede/r erwerben, die/der sich zu
den Zielen der IGHS e.V. bekennt und sich verpflichtet, an deren Verwirklichung
mitzuhelfen. Das Mindestalter für den Eintritt ist die Volljährigkeit. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt,
Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die
Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu
entrichten und ist eine Bringschuld. Bei Vorliegen einer Abbuchungserlaubnis
wird der Beitrag abgebucht. Wenn im Kalenderjahr nicht bezahlt wurde oder die
Abbuchung nicht möglich ist, erlischt die Mitgliedschaft.
§7
Ausgeschlossen werden kann, wer vorsätzlich gegen die Satzung, Grundsätze
und Ziele oder die Ordnung der IGHS e.V. verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Vorstandschaft durch mehrheitlichen Beschluss.
§8
Oberstes Organ der IGHS e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie hat
mindestens alle zwei Jahre stattzufinden. Ihre Einberufung hat mindestens zwei
Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In der Einladung
ist die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§9
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen
1.
in
der Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der 2 Kassenprüfer,
2.
in
der Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Beschlussfassung
hierüber,
3.
in
der Beschlussfassung über eingegangene Anträge und
4.
in
der Änderung bzw. Ergänzung der Satzung.
Für die Gültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§10
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf
einstimmigen Beschluss des Vorstandes, auf Mehrheitsbeschluss des Vereinsrats
oder auf Antrag von 1/4 der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt ebenfalls 2 Wochen.
§11
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt geheim
und einzeln durch die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erhält
keiner der Bewerber diese Mehrheit, ist ein 2. Wahlgang notwendig. Hier genügt
für die Wahl die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird zuerst der 1. Vorsitzende und
bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende tätig. Vor jeder Neuwahl muss durch
die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands abgestimmt werden.
Bei Bedarf kann der Vorstand Ortsvertreter ernennen.
§12
Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand, den Beisitzern und den
Kassenprüfern. Die Beisitzer sowie die Kassenprüfer können jeweils in einem
Wahlgang gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig
beschließt.
Der Vereinsrat ist vorberatendes Organ, insbesondere in Angelegenheiten,
die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzutragen sind. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der laufenden Amtsperiode aus, erfolgt die
Nachwahl durch den Vereinsrat. Für je 50 angefangene Mitglieder ist ein
Beisitzer zu wählen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der
Einladung.
§13
Über die
Vorstandssitzungen, die Vereinsratssitzungen und die Mitgliederversammlungen
sind Ergebnisprotokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§14
Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung erforderlich.
Desgleichen gilt bei der Vereinsauflösung. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann,
wenn der Verein aus einem anderen Grund als durch die Mitgliederversammlung
aufgelöst wird oder wenn er die Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung
noch vorhandene Vereinsvermögen fällt den Gemeinden der Mitglieder an, entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je
Gemeinde eingetragenen Mitglieder. Die Gemeinden haben ihren Anteil unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§15
Die
GHS e.V. erhebt Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die
Vereinskasse ist jährlich zu prüfen.
In
der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu berichten und vorzuschlagen die Entlastung zu erteilen oder zu
versagen.
Kissing, den 28.11.2016
Der Vorstand:
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1. Vorsitzender Schriftführer
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2. Vorsitzender Schatzmeister