Satzung der Interessengemeinschaft
Grund- und Hochwasserschutz / Obere Paar- Lech e.V. (IGHS
)

 

 

§1

Die Interessengemeinschaft Grund- und Hochwasserschutz / 0bere Paar - Lech e.V. mit Sitz in Kissing ist für eine staatliche Ordnung, die auf der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fußt und von der Verantwortung für die Gemeinschaft getragen wird. Eine Zusammenarbeit mit anderen Grund- und Hochwasser Interessengemeinschaften zur Verfolgung gemeinsamer Ziele ist möglich.

 

§2

 Zielsetzung des Vereines ist das Eintreten für eine schnellstmögliche Realisierung eines wirkungsvollen technischen und wasserwirtschaftlichen Konzeptes zum Schutz der Bevölkerung der Region „Obere Paar - Lech“ und deren Hab und Gut vor Hoch-, Grund- und Oberflächenwassergefahren. Zudem steht der Verein für die Durchführung und Unterstützung aller Maßnahmen, auch rechtlicher Schritte, die zur Werterhaltung und Wiederherstellung der Werte des Grundbesitzes und der Immobilien dienen, die durch Hoch-, Grund- oder Oberflächenwasser geschädigt sind.

Die Vereinigung ist ein rechtsfähiger Verein und führt den Namen  „Interessengemeinschaft Grund- und Hochwasserschutz / Obere Paar - Lech e.V." (IGHS). Als Adresse gilt die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts    „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zur Erreichung dieser gemeinnützigen Ziele können vom Verein wissenschaftliche Aufträge an einschlägige Forschungseinrichtungen z.B. Technische Hochschulen, HTL oder Universitäten vergeben werden, um die tatsächlichen und wesentlichen Ursachen für den extremen Grundwasseranstieg in den letzten Jahren in der Paar- und Lechebene fest zu stellen. Auf der Basis dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse soll die Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern und Behörden gefördert werden.

 

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4

Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§5

Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt.

Jede Tätigkeit im Verein ist unentgeltlich und ehrenamtlich.  

 

§6

Die Mitgliedschaft kann jede/r erwerben, die/der sich zu den Zielen der IGHS e.V. bekennt und sich verpflichtet, an deren Verwirklichung mitzuhelfen. Das Mindestalter für den Eintritt ist die Volljährigkeit. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten und ist eine Bringschuld. Bei Vorliegen einer Abbuchungserlaubnis wird der Beitrag abgebucht. Wenn im Kalenderjahr nicht bezahlt wurde oder die Abbuchung nicht möglich ist, erlischt die Mitgliedschaft.


 

 

§7

Ausgeschlossen werden kann, wer vorsätzlich gegen die Satzung, Grundsätze und Ziele oder die Ordnung der IGHS e.V. verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft durch mehrheitlichen Beschluss.

 

§8

Oberstes Organ der IGHS e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie hat mindestens alle zwei Jahre stattzufinden. Ihre Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

 

§9

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen

1.      in der Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der 2 Kassenprüfer,

2.      in der Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Beschlussfassung hierüber,

3.      in der Beschlussfassung über eingegangene Anträge und

4.      in der Änderung bzw. Ergänzung der Satzung.

Für die Gültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§10

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf einstimmigen Beschluss des Vorstan­des, auf Mehrheitsbeschluss des Vereinsrats oder auf Antrag von 1/4 der Mitglieder. Die Einberufung er­folgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt ebenfalls 2 Wochen.

 

§11

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt geheim und einzeln durch die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber diese Mehrheit, ist ein 2. Wahlgang notwendig. Hier genügt für die Wahl die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vor­sitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird zuerst der 1. Vorsitzende und bei des­sen Verhinderung der 2. Vorsitzende tätig. Vor jeder Neuwahl muss durch die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands abgestimmt werden.

Bei Bedarf kann der Vorstand Ortsvertreter ernennen.

 

§12

Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand, den Beisitzern und den Kassenprüfern. Die Beisitzer sowie die Kassenprüfer können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.

Der Vereinsrat ist vorberatendes Organ, insbesondere in Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzutragen sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der laufenden Amtsperiode aus, erfolgt die Nachwahl durch den Vereinsrat. Für je 50 angefangene Mitglieder ist ein Beisitzer zu wählen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Einladung.

 

§13

Über die Vorstandssitzungen, die Vereinsratssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

 

§14

Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung erforderlich. Desgleichen gilt bei der Vereinsauflösung. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund als durch die Mitgliederversammlung aufgelöst wird oder wenn er die Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt den Gemeinden der Mitglieder  an, entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Gemeinde eingetragenen Mitglieder. Die Gemeinden haben ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§15

Die GHS e.V. erhebt Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Vereinskasse ist jährlich zu prüfen.

In der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten und vorzuschlagen die Entlastung zu erteilen oder zu versagen.

 

 

 

Kissing, den 28.11.2016

 

 

Der Vorstand:

 

 

 

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1.         Vorsitzender                                                                            Schriftführer

 

 

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2.         Vorsitzender                                                                            Schatzmeister